AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

 

GÜLTIGKEITSBEREICH

Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen, soweit nicht durch unsere schriftliche Bestätigung oder eine Bestätigung in Textform etwas anders vereinbart ist. Abweichende Bedingungen des Kunden werden weder ganz noch teilweise Gegenstand des Vertrages, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.


ANGEBOTSBINDUNG

Angebote sind nur bei Auftragserteilung innerhalb 8 Wochen verbindlich. Mündliche, insbesondere telefonische Angebote sind unverbindlich, da Irrtümer und Mißverständnisse nicht ausgeschlossen werden können.


ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Rechnungen sind innerhalb 10 Werktagen nach Erhalt ohne Abzug fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung berechnen wir einen Zuschlag in Höhe der banküblichen Überziehungszinsen. Rechnungsreklamationen können nur innerhalb 10 Wertktagen ab Rechnungsdatum berücksichtigt werden. Entstehen nach Auftragserteilung ernsthafte und erhebliche Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit und/oder -bereitschaft des Kunden, so können wir unsere Leistung verweigern bis die Zahlung erfolgt ist.


BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN AUF- UND ABBAU VON GERÜSTEN

Der Gerüstpreis beinhaltet die Vergütung für An- und Abtransport des Materials, Auf- und Abbau der Gerüste und eine Grundeinsatzzeit von bis zu 4 Wochen. Bei längerer Gebrauchsüberlassung wird, wenn nichts anderes vereinbart, ab der fünften Woche ein Zuschlag in Höhe von 8 % je weitere angefangene Woche berechnet. Erbrachte Teilleistungen können einzeln berechnet werden.

Erforderliche statische Berechnungen, Nachweise und Zeichnungen sind nicht Gegenstand des Angebotspreises und werden gesondert berechnet. Gebühren für behördliche Genehmigungen und daraus resultierende Auflagen trägt der Auftraggeber.

Vorhandene Hindernisse, insbesondere Bepflanzungen, Satellitenschüsseln und elektrische Leitungen, sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu entfernen bzw. vorschriftsmäßig zu sichern. Satellitenschüsseln dürfen nach Gerüstaufbau nicht ohne Zustimmung am vorhandenen Gerüst befestigt werden.

Die Verankerung der Gerüste erfolgt laut Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers mit Nylondübeln und kurzen Ringösen in der Fassade. Das Schließen der Ankerlöcher ist keine vom Gerüstbauer geschuldete Nebenleistung und erfolgt im Zuge der Gerüstdemontage mit provisorischen Kunststoffkappen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keinen fachgerechten Verschluss der Ankerlöcher darstellt und dieser gesondert durch die Beauftragung einer entsprechenden Fachfirma zu erfolgen hat.

Die Gerüste dürfen nur für den vom Auftraggeber bei Bestellung angegebenen Zweck benutzt und vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen nicht verändert und Gerüstteile nicht entfernt werden.

Gerüste unterliegen sowohl dem Werksvertrags- als auch dem Mietrecht. Nach mietrechtlichen Grundsätzen ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die Mietsache in ordungsgemäßem Zustand, d.h. die Gerüste in gereinigtem Zustand, an uns zurückzugeben. Es ist dafür zu sorgen, dass die Gerüste nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung keine groben Verschmutzungen oder Verunreinigungen, insbesondere mit Putzresten, aufweisen, da ansonsten die Reinigungspflicht aus der DIN 18451, sowie den allgemeinen mietrechtlichen Grundsätzen verletzt wird. Wir bitten Sie daher, Ihrer Reinigungspflicht nachzukommen, da ansonsten die Demontage nicht erfolgen kann. Daraus resultierende zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, weitere Vorhaltezeiten, sowie uns entstehende Reinigungskosten werden gesondert berechnet.

Bauseits beschädigtes Material wird dem Auftraggeber, unabhängig vom Verursacher, zum Neubeschaffungswert in Rechnung gestellt. Es obliegt dem Auftraggeber, diese Kosten dem Verursacher weiter zu belasten.

Für Schäden, die beim Bauen der Gerüste unvermeidbar sind oder die aufgrund Mißachtung der o.g. Punkte entstehen, wird keine Haftung übernommen. Zusätzliche Kosten, die aufgrund Zuwiderhandlung der o.g. Punkte entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

Vorher nicht abgestimmte oder nicht absehbare Leistungen, sowie nachträglich oder zusätzlich zum Hauptauftrag ausgeführte Leistungen, werden, soweit nicht anders vereinbart, im Stundennachweis ggf. zuzüglich einer entfernungsabhängigen Fahrpauschale abgerechnet.

Der zur Zeit gültige Satz für eine Arbeitsstunde beträgt 42,50 €. Die Fahrpauschale staffelt sich wie folgt:

  • 65,00 € bis 15 km
  • 130,00 € bis 30 km
  • 180,00 € bis 45 km
  • 240,00 € bis 60 km
  • 300,00 € bis 75 km
  • 400,00 € bis 100 km
  • ab 101 km nach Vereinbarung

Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Nach An- und Abbestellung der Gerüste halten wir uns für die Erfüllung eine Frist von 10 Werktagen vor.


ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist Lindlar und Gerichtsstand ist Wipperfürth, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.